hundebiss venera

Kommt man zu Fall, weil mehrere Hunde im Spiel auf einen zulaufen, haftet jeder Hundehalter der beteiligten Hunde für den entstandenen Schaden (Schadenersatz / Schmerzensgeld ), ohne dass es darauf ankäme, welcher Hund konkret den Sturz verursacht hat. 
Eine Frau war mit ihrem Hund im Wald bei Osnabrück spazieren gegangen und hatte einen anderen Spaziergänger mit Hund getroffen. Beide ließen ihre Hunde von der Leine. Die Hunde balgten sich und liefen herum. Dabei kam die Frau zu Fall und zog sich u.a. einen schmerzhaften Lendenwirbelbruch zu. Die verletzte Hundehalterin verklagte den anderen Gassigänger mit seinem Hund auf Schmerzensgeld und Schadensersatz mit dem Argument, sein Hund habe sie aus vollem Lauf umgeschmissen. 

Anspringen des Hundes und zu Fall-bringen ist nicht notwendig 

Der andere Hundehalter verteidigte sich damit, dass die Frau gar nicht von seinem Hund umgeworfen worden sei, sondern bei einer Ausweichbewegung hingefallen sei, als beide Hunde im Spiel auf sie zugelaufen kamen. Das Landgericht Osnabrück glaubte den Zeugen und wies Klage der Hundehalterin ab ; die gestürzte Frau habe nicht beweisen können, dass es gerade der andere Hund des Beklagten war, der sie beim Herumtollen mit ihrem Hund angesprungen und umgeworfen hatte.

Haftung des Hundehalters für seinen Hund

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sah dies anderes. Der Hundehalter hafte nämlich für seinen Hund als Tierhalter nicht nur, wenn bewiesen werden würde, dass sein Hund die Hundehalterin umgeworfen hat, sondern auch dann, wenn die Frau bei einer Ausweichbewegung zu Fall gekommen war.. Welcher Hund letztlich die Hundehalterin angesprungen und umgestoßen habe sei nicht von Belang. Selbst die Frage ob ein Hund die Hundehalterin überhaupt angestoßen habe oder diese bei einer Ausweichbewegung ungeschickt gestürzt sei, spiele in diesem Falle keine Rolle. Hundehalter müssen als Tierhalter nämlich für alle typischen Tiergefahren einstehen, die ihre Ursache in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ihrer Hunde haben. 

Spielende und balgende Hunde – Tiergefahr

Spielen und balgen zwei Hunde miteinander, bestehe die typische Gefahr, dass sie sich gegenseitig anstacheln und unkontrolliert umherlaufen und dabei möglicherweise im Spiel einen Menschen umstoßen. Welcher der Hunde konkret den Zusammenstoß unmittelbar verursache, spiele in dieser Situation keine entscheidende Rolle, weil beide Hunde durch das gegenseitige Anstacheln zu der riskanten Situation beigetragen. Da im übrigen die Laufrichtung solcherart tobender Hunde nicht sicher vorhergesagt werden könne, hafteten die Hundehalter auch dann, wenn sich ein Fußgänger angesichts der heranstürmenden Hunde verschätzt und bei einer Ausweichbewegung zu Fall kommt, ohne dass ihn einer der Hunde anstößt. Auch dieses Risiko sei durch die Tierhalterhaftung abgedeckt. 

Hundehalterin haftet mit – Mitverschulden

Da im konkreten Fall aber auch der Hund der Klägerin gleichermaßen zu dieser Situation beigetragen habe, hafte der Beklagte der Klägerin nur zur Hälfte; den restlichen Schaden müsse die Klägerin selbst tragen. 

Kommt man als Hundehalter wegen spielenden Hunden oder balgenden Hunde zu Schaden,so haftet man sowie alle Hundehalter der beteiligten Hunde für den entstandenen Schaden (Oberlandesgerichts Oldenburg Az 11 U 79/01)

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