Ihr Hund wurde von einem anderen Hund gebissen? Sie mussten ihren Hund von einem Tierarzt behandeln lassen?
Nachdem der erste Schreck über den Beissvorfall verflogen ist stellen sich viele Hundebesitzer die Frage:
Nach einem Hundebiss – Wer trägt nun die Tierarztkosten?
Die Alternative Medizin hat zwar auch in der tierärztlichen Behandlung von kranken Hunde erfolgreich Einzug gefunden aber die Gerichte erkannten bislang nur Heilbehandlungskosten nach Hundebissen der sogenannten Schulmedizin an. Wollte der betroffene Hundehalter auf alternative Behandlungsmethoden (z. B. der Homöopathie für den Hund ) ausweichen, wurde ihm ein Erstattungsanspruch der Tierarztkosten abgelehnt und die Hundebesitzer mussten die Tierarztkosten selbst tragen. Bis dato.
Das Amtsgericht Frankfurt Höchst sah jetzt die Tierarztkosten alternativ medizinischer Behandlungen für notwendig und daher erstattungsfähig an.
Hundebeisserei – Ein Hund beißt einen anderen Hund und verletzt ihn schwer
Besteht eine realistische Chance eines Heilerfolges durch die Anwendung von Behandlungsmethoden aus der Alternativ Medizin, kann man sich die alternativ medizinischen Behandlungskosten für den Hund (Homöopathie , Akupunktur, Osteopathie o. ä.) erstatten lassen. Amtsgericht Frankfurt Höchst (AZ 387 C 3227/12).
Danach war ein angeleinter Hund, der einen Maulkorb trug, von einem anderen Hund so schwer gebissen worden, dass er mehrfach schulmedizinisch und alternativ behandelt werden musste. Auch die Hundehalterin wurde bei der Beißattacke durch den in der Vergangenheit bereits auffälligen aggressiven Hund verletzt. Der gebissene Hund leidet noch heute unter den Folgen der Beissattacke. Leider ist eine vollständige Heilung nicht in Sicht.
Das Gericht stellte fest, dass sich der Schadensersatzanspruch der Hundebesitzerin des gebissen Hundes auf den erforderlichen Behandlungsaufwand bezieht, wobei sich – analog zu Personenschäden – die Heilbehandlungsmaßnahmen im Rahmen der Angemessenheit halten müssen und auch medizinische Außenseitermethoden ersatzfähig seien, wenn die realistische Chance eines Heilerfolges, einer Linderung oder einer Verhinderung weiterer Verschlechterung besteht.
Die Angemessenheit der in diesem Fall gewählten Methoden stand dabei für das Gericht außer Frage.
Insbesondere können nicht die Wahl einer Akupunkturbehandung, der Osteopathiebehandlung oder die Gabe von homöopathischen Medikamenten seitens der Halterin des beißenden Hundes gerügt werden.
Die Richter sprachen diesen Methoden die Aussicht auf Erfolg zu. Zudem sei unter anderem zu berücksichtigen, dass es sich bei dem verletzten Hund um ein besonders hochwertiges Tier handele, so dass die Wahl verschiedener Behandlungsmethoden nicht zu beanstanden sei.